02.04.2025
Öffentliche Auflage des Nationalstrassenprojekts N06.32 Muri – Rubigen (mit Rodung / ohne UVP)
N06.32 Muri – Rubigen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestützt auf Art. 27 bis 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11) sowie auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren eingeleitet.
Öffentliche Planauflage
Das vollständige Ausführungsprojekt, liegt von 14.04.2025 bis 19.05.2025 während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf :
Die Projektunterlagen sind während dieser Zeit ebenfalls im Internet unter (https://filesharing.bvd.be.ch/index.php/s/337TN6FymAJAHqa ) einsehbar. Rechtlich verbindlich sind jedoch einzig die auf der Gemeindeverwaltung in gedruckter Form aufgelegten Pläne und Unterlagen.
Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert (Art. 27a Abs. 1 NSG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen (Art. 27a Abs. 2 NSG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und das ASTRA über solche Miet- oder Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG).
Verfügungsbeschränkung
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG).
Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d Abs. 1 NSG während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtliche Einwände (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b EntG) sowie Begehren um Sachleistung oder Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie die geforderte Enteignungsentschädigung beim UVEK geltend zu machen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c, d und e EntG). Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Auflagefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten sowie die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechte verpflichtet. Nutzniesserrechte sind nur anzumelden, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge der Nutzniesserrechte entstehe Schaden (Art. 33 Abs. 2 EntG).
Bern, 20.03.2025
Im Auftrag des Bundesamtes für Strassen ASTRA
Tiefbauamt des Kantons Bern