Stimmberechtigte
Den Stimmberechtigten stehen gemäss der Gemeindeverfassung verschiedene Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte zu.
Zuständigkeiten
Die Stimmberechtigten wählen an der Urne
- die Mitglieder des Parlaments,
- die Mitglieder des Gemeinderates und
- die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten.
Zudem beschliessen die Stimmberechtigten
- die Gemeindeordnung,
- das Budget, falls die Steueranlage ändert oder dagegen das Referendum ergriffen wurde
- einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken
- wiederkehrende Ausgaben über 200'000 Franken
- über Geschäfte, gegen die das Referendum ergriffen wurde
- über Initiativen
- über Geschäfte, die das Parlament unterbreitet.
Mitwirkungsrechte
Initiative
Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäfts verlangen, wenn es in ihre oder in die Zuständigkeit des Parlaments fällt.
Eine Initiative ist gültig, wenn sie
- von mindestens 600 Stimmberechitgten unterzeichnet ist;
- entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist;
- nicht rechtswidrig ist;
- nicht mehr als einen Gegenstand umfasst;
- eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthält.
Initiativbegehren sind bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Die Verwaltung prüft ein Begehren innert Monatsfrist auf seine Rechtmässigkeit und gibt das Ergebnis der Prüfung bekannt. Mit der Unterschriftensammlung darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Prüfung vorliegt. Die notwendige Anzahl Unterschriften muss innert sechs Monaten seit Mitteilung des Prüfungsergebnisses bei der Gemeinde eingereicht werden.
Das Parlament beschliesst über eine gültige Initiative innert neun Monaten nach Einreichung. Fällt das Geschäft in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder lehnt das Parlament eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem Zuständigkeitsbereich ab, ist die Initiative innert 15 Monaten nach Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten. In begründeten Fällen kann das Parlament die Fristen um sechs Monate verlängern.
Referendum
Gewisse Geschäfte beschliesst das Parlament unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung (Referendum). Diese Geschäfte werden den Stimmberechtigten nur dann zum Beschluss unterbreitet, wenn dies 200 Stimmberechtigte innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses mit ihrer Unterschrift verlangen. Die Beschlüsse des Parlaments werden im Anzeiger Konolfingen und hier auf der Website veröffentlicht.
Welche Geschäfte das Parlament unter Referendumsvorbehalt beschliesst, kann in den Art. 47 und 48 der Gemeindeordnung nachgelesen werden.
Volksvorschlag
Der Volksvorschlag, auch konstruktives Referendum genannt, ist darauf angelegt, einen missliebigen Entscheid des Parlaments nicht einfach ersatzlos zu verwerfen, wie dies beim normalen Referendum der Fall ist. Stattdessen soll dem Entscheid des Parlaments eine inhaltliche Alternative entgegengesetzt werden.
Vom Verfahren her gesehen, gibt es zwischen Referendum und Volksvorschlag keine Unterschiede: Der ausformulierte Entwurf eines Volksvorschlags muss innert 30 Tagen und von 200 Stimmberechtigten unterzeichnet eingereicht werden.
Volksmotion und Volkspostulat
50 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Parlament schriftlich und begründet ein Begehren zu unterbreiten, das Gegenstand einer Motion oder eines Postulats sein kann. Das Begehren ist innert drei Monaten nach Bekanntgabe im Parlament wie eine Motion oder ein Postulat zu behandeln.
Ein Begehren ist Gegenstand einer Motion, wenn es in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Parlaments fällt. In den Artikeln 26 und 27 der Gemeindeordnung ist festgelegt, für welche Wahl- und Sachgeschäfte die Stimmberechtigten zuständig sind, in den Artikeln 46 bis 49 für welche Wahl- und Sachgeschäfte das Parlament zuständig ist.
Ein Begehren ist Gegenstand eines Postulats, wenn es in die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt. Der Gemeinderat ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Vorschriften der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes einem anderen Organ zugewiesen sind. Mit einem Postulat wird der Gemeinderat ersucht, ein Begehren zu prüfen.
Petition
Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten. Die zuständige Behörde prüft und beantwortet die Petition innerhalb von sechs Monaten.
Möchten Sie weitergehende Informationen zu einem der Mitwirkungsrechte? Dann wenden Sie sich bitte an den Gemeindeschreiber.
Stimmregister
Das Stimmregister ist das Verzeichnis der Stimmberechtigten. Die Gemeinde ist verpflichtet, ein Register der Personen zu führen, die bei ihr ihren politischen Wohnsitz haben. In das Stimmregister trägt sie alle Personen ein, die stimmberechtigt sind.
Das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten steht allen Personen zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten besitzen die Personen, die zusätzlich in Kanton Bern wohnen. Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Gemeinde hat man, wenn man in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten besitzen sie, wenn ihre Stimmgemeinde im Kanton Bern liegt. Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben kein Gemeindestimmrecht.
Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertreten werden, sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.











